Statuten

I. Name und Zweck

  1. Unter dem Namen Schachclub Sursee besteht mit Sitz in Sursee ein Verein im Sinne von
    Art. 60 ff. des ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:
    a)  regelmässige Spielabende,
    b)  Turniere,
    c)  Wettkämpfe,
    e)  Lehrkurse,
    f)   weitere Anlässe

  3. Der Verein ist Mitglied des Innerschweizerischer Schachverband (ISV) und des Schweizerischens Schachbundes (SSB).

 

II. Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern, welche an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt sind sowie Gönnermitgliedern, welche am Spielbetrieb nicht und an der Vereinsversammlung nur mit beratender Stimme teilnehmen.
    Alle Mitglieder des Vereins - mit Ausnahme der Gönnermitglieder - sind auch Mitglieder des Innerschweizerischer Schachverband (ISV). Aktivmitglieder sind Mitglieder des Schweizerischen Schachbundes (SSB).

  2. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten oder die Präsidentin und Genehmigung durch den Vorstand erworben werden.

  3. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr sind zu erfüllen.

  4. Ein Mitglied kann durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat, dem Verein zur Unehre gereicht oder es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt.

  5. Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

III. Beiträge, Haftung

  1. Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge für einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen zu reduzieren oder zu erlassen.

  4. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

IV. Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

    A. Die Vereinsversammlung
    B. Der Vorstand 
    C. Die Rechnungsrevisoren

 

A. Die Vereinsversammlung

  1. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am
    31. Dezember. Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind auf Begehren des Vorstandes oder von mindestens ein Fünftel aller Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Gründe einzuberufen.

  2. Die Einladung zu einer Versammlung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Vereinsversammlung kann nur Beschlüsse über ordentlich angekündigte Traktanden fassen.

  3. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

  4. An Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung erfolgen offen, sofern nicht von mindestens fünf Mitgliedern eine geheime Durchführung verlangt wird.

  5. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

  6. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:

    a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin,
    b)  Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der Rechnungs-
         revisoren/-revisorinnen, Entlastung des Kassiers/der Kassiererin und des Vorstandes,
    c)  Festsetzung der Jahresbeiträge,
    d)  Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder,
    e)  Ausschluss von Mitgliedern,
    f)   Statutenänderungen,
    g)  Auflösung des Vereins.

 

B. Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

  2. Er besteht aus 3 bis 7 Mitglieder, nämlich:

    a)  Präsident / Präsidentin,
    b)  Vizepräsident / Vizepräsidentin,
    c)  Aktuar / Aktuarin,
    d)  Spielleiter / Spielleiterin,
    e)  Jugendleiter / Jugendleiterin,
    f)   Kassier / Kassiererin,
    g)  Materialverwalter / Materialverwalterin,
    h)  Beisitzer / Beisitzerin.

  3. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz seines Präsidenten oder seiner Präsidentin selbst und regelt seine Zeichnungsberechtigung. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen erfüllen, mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin.

  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

 

C. Die Rechnungsrevisoren

  1. Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.

  2. Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

 

V. Spielordnung

  1. Als Spielregeln gelten die Vorschriften des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.

 

VI. Statutenänderungen

  1. Die Statuten können nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

VII. Vereinsauflösung

  1. Eine Auflösung oder eine Fusion des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder teilnehmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern nichts anderes bestimmt wird fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an den Innerschweizer Schachverband.

 

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 17.03.2016 genehmigt und treten sofort in Kraft.